Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht anerkannt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Angebote
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die genannten Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.
Soweit im übrigen nichts anderes vereinbart ist, gelten für das Vertragsverhältnis die einschlägigen DIN-Normen; insbesondere finden folgende Normen Anwendung:
DIN 2088 und 2089 (Blatt ½ für Berechnungen), DIN 2076, 2095 (Drähte) sowie DIN 7168 (Stanzteile) für Güte und Beschaffenheit.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich der Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
Alle von uns genannten Preise sind Nettopreise; sie verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung.
Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch in gesetzlicher Höhe zu fordern. Sowohl dem Besteller als auch uns bleibt es nachgelassen, nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzuges ein höherer oder geringerer bzw. kein Schaden entstanden ist. Zum Abzug von Skonto ist der Besteller ohne besondere schriftliche Vereinbarung nicht berechtigt.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Darüber hinaus ist der Besteller zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis wie der Zahlungsanspruch beruht.
§ 4 Preisanpassungsklausel
Wir werden die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder Materialien erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z. B. durch Tarifbeschlüsse, Gesetzesänderungen oder Embargos). Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen, sind von uns die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Besteller ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
§ 5 Lieferung und Lieferzeit
Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus.
Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so sind Ansprüche des Bestellers auf den Ersatz des Verzugschadens auf einen Betrag in Höhe 5% des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch auf 50% des Lieferwertes beschränkt. Dem Besteller bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen so wie uns vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass dem Besteller gar kein Schaden oder ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Beruht der Lieferverzug auf einer weder grob fahrlässigen noch vorsätzlichen Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht (sog. wesentliche Vertragspflicht), beschränkt sich die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
Sind wir in Verzug geraten und setzt uns der Besteller eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
Die Haftungsbegrenzung gemäß vorstehenden Ziffern 2. und 3. gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 6 Gefahrübergang
Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Dies gilt auch, wenn die Kaufsache auf Wunsch des Bestellers an eine andere Anschrift versandt wird. Die Gefahr geht dann mit der Übergabe der Kaufsache an die Transportperson auf den Besteller über.
Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die hierfür anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 7 Mängelgewährleistung
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß §§ 377, 381 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung aus anderen Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung aus anderen Gründen fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl zum Rücktritt des Kaufvertrages oder zur Minderung des Kaufpreises berechtigt.
Unsere Haftung für mittelbare Schäden (Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind) sowie Folgeschäden, deren Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht und durch keine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
verursacht wurden, ist ausgeschlossen. Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht. Für mittelbare Schäden und Folgeschäden, die durch eine nicht vorsätzliche oder grob fahrlässige schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht wurden, ist die Haftung der Höhe nach auf die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt.
§ 8 Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche, die gemäß §§ 1 und 4 des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte gegen uns geltend gemacht werden. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Ausgleichung des Kaufpreises einschließlich der Nebenkosten (Fracht, Verpackung, usw.) vor.. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller ist in diesem Falle weiter verpflichtet, uns bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung unserer Rechte voll umfänglich zu unterstützen, insbesondere, uns die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Diese Abtretung ist unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Diese Berechtigung erlischt, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, oder wenn er in Zahlungsverzug gerät. Sie erlischt weiter, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird oder wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle zum Einzug erforderlichen Informationen zu erteilen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist in diesem Falle weiter verpflichtet, den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart, ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens.
Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen mit uns findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendbarkeit des CISG (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Stand: Juni 2022